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"Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Er ist Stätte der politischen Willensbildung."
(Artikel 20 der Landesverfassung)
Die Landtagswahl vom 17. September 2006 hat die Zusammensetzung des Schweriner Landtages für die 5. Legislaturperiode verändert: Nunmehr entfallen 23 Sitze auf die SPD, 22auf die CDU, 13 auf die Linke.PDS, 7 auf die FDP und 6 Sitze auf die NPD.
Kontrolle der Landesregierung
Der Landtag verfügt über ein weitreichendes Frage- und Auskunftsrecht gegenüber der Landesregierung. Gleichzeitig hat die Landesregierung eine umfassende Informationspflicht gegenüber dem Landtag (Art. 40 und 39 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern). Darüber hinaus kann der Landtag zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse Untersuchungsausschüsse einrichten, die mit umfangreichen Rechten ausgestattet sind (Art. 34 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern).
Bürgerinnen und Bürger können sich jederzeit mit Anregungen, Bitten und Beschwerden an den Landtag bzw. dessen Petitionsausschuss wenden (Art. 35 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern). Außerdem wählt der Landtag jeweils für sechs Jahre eine Bürgerbeauftragte bzw. einen Bürgerbeauftragten. Dieser unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrung ihrer Rechte gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung. Er berät und unterstützt auch in sozialen Angelegenheiten. Der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzentwürfe können auf drei unterschiedlichen Wegen in den Landtag eingebracht werden (Artikel 55 bis 60 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern):
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durch die Landesregierung
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aus der Mitte des Landtages - durch die Fraktionen oder durch eine mindestens Fraktionsstärke entsprechende Zahl von Abgeordneten
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direkt aus dem Volk (Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid) - ausgenommen Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze.
Gesetzesinitiativen aus dem Volk müssen von mindestens 15.000 (Volksinitiative) bzw. 140.000 Wahlberechtigten (Volksbegehren) unterstützt werden. Durch Volksentscheid ist ein Gesetzentwurf angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Drittel der Wahlberechtigten, zugestimmt hat.
Gesetzentwürfe werden in der Regel zweimal im Landtag beraten (erste und zweite Lesung). In der ersten Lesung (Grundsatzberatung) werden die allgemeinen Grundsätze der Vorlage besprochen. Am Ende der ersten Lesung überweist das Plenum den Gesetzentwurf in die zuständigen Fachausschüsse des Landtages, wobei ein Ausschuss als sogenannter federführender Ausschuss benannt wird. Zu den Beratungen der Ausschüsse werden in der Regel auch Sachverständige eingeladen und gehört (Öffentliche Anhörung). Im Ergebnis der Ausschussberatungen gibt der federführende Ausschuss dem Landtag eine Beschlussempfehlung.
In der zweiten Lesung des Gesetzentwurfes (Einzelberatung) werden alle Bestimmungen des Entwurfes einzeln verlesen, beraten und abgestimmt. Am Schluss wird über die Gesetzesvorlage im Ganzen abgestimmt (Schlussabstimmung).
Der Präsident des Landtages leitet dann die Beschlüsse der Landesregierung zu. Der Ministerpräsident fertigt unter Mitzeichnung der beteiligten Minister die verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze aus und veranlasst die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Wahl des Ministerpräsidenten
Die Wahl des Ministerpräsidenten soll innerhalb von vier Wochen nach Zusammentritt des neugewählten Landtages erfolgen. Der Ministerpräsident wird in geheimer Abstimmung mit der Stimmenmehrheit der Landtagsabgeordneten gewählt. (Artikel 42 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern).
Quelle: http://www.landtag-mv.de
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